Bier und seine Herstellung

Bier ist ein alkohol- und kohlensäurehaltiges Getränk, welches durch Gärung aus den Grundzutaten Wasser, Malz und Hopfen gewonnen wird. Für ein kontrolliertes Auslösen des Gärvorganges wird meistens Hefe zugesetzt.

Im weiteren Sinne versteht man unter Bier jedes alkoholhaltige Getränk, das auf Basis von verzuckerter Stärke hergestellt wurde, ohne dass dabei ein Destillationsverfahren angewandt wurde. Die Abgrenzung zu Wein besteht darin, dass für Weine Zucker aus pflanzlichen (Fruchtzucker) oder tierischen Quellen (zum Beispiel Honig) verwendet werden, während der Ausgangsstoff für Bier immer Stärke ist.

In der Regel wird der Zucker aus der Stärke von Getreide (Gerste, Roggen, Reis, Weizen, Mais) gewonnen, seltener wird Stärke aus Kartoffeln oder anderer Gemüse wie Erbsen herangezogen. Der japanische Sake, obwohl oft als Reiswein bezeichnet, fällt daher ebenfalls unter die Definition der bierartigen Getränke.

Über den Ursprung des Wortes Bier gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Vermutlich stammt es von biber (lat. Trank) ab. Ein nicht mehr gebräuchliches Wort für Bier ist das germanische Äl (vgl. engl. Ale), wobei es sich um das noch ungehopfte Gebräu handelte.

Geschichte

Die frühesten Nachweise für Bier gibt es aus dem altmesopotamischen Raum. Die Ägypter ließen halbfertig gebackenes Brot mit Wasser vergären und bekamen so eine Art Bier. Bei den Römern hieß das Bier Cervisia, nach der Göttin der Feldfrüchte, Ceres. Den Römern galt es als barbarisches Getränk. Die Kelten kannten Bier unter dem Namen Korma.Klosterbrauereien führten im Mittelalter den geregelten Braubetrieb ein. Im Mittelalter galt Bier auch als geeignetes Getränk für Kinder, da es damals einen geringeren Alkoholgehalt hatte als heute und das Bier durch das Kochen der Bierwürze weitgehend keimfrei war, was man vom Wasser damals nicht behaupten konnte. Es war ferner wegen seines hohen Kaloriengehalts eine wichtige Ergänzung der oft knappen Nahrung, da man als Bier auch minderwertiges Getreide noch halbwegs genießen konnte.

Angesichts des hohen Bierkonsums im Mittelalter und in der frühen Neuzeit war Bier für den städtischen Fiskus und die seit etwa 1500 entstehenden Landessteuerbehörden von großem Interesse. Bereits im Spätmittelalter wurden fast überall im Reich Produktions- und Verkaufssteuern auf Bier erhoben. Dieses Bier wurde grundsätzlich mit obergäriger Hefe, sog. “Oberzeug” gebraut.

Nachdem in Kellern und Kühlhäusern auch bei kalten Temperaturen vergoren werden konnte, setzte sich bald die untergärige Brauweise durch. Bereits 1841 wurde das untergärige Lagerbier von Anton Dreher in Wien gebraut und läutete damit die Epoche der untergärigen Biersorten ein.

Als wichtiger Punkt in der Geschichte des Bierbrauens wird die “Erfindung” der Pilsner Brauart angesehen. Sie ging aus der schon damals berühmten Bayerischen Brauart hervor, die vor allem auf nur leicht geröstetem Malz und auf der langsamen Gärung durch Lagerung in kalten Höhlen und tiefen Kellern beruhte. Josef Groll braute somit am 5. Oktober 1842 den ersten Sud nach Pilsner Brauart. Dieser wurde erstmals am 11. November 1842 öffentlich ausgeschenkt und eröffnete so den weltweiten Siegeszug dieser Bierspezialität, die als Original Pilsner Urquell vertrieben wird.

In Deutschland wurde untergäriges Bier bis 1993 nach dem Biersteuergesetz, umgangssprachlich als Reinheitsgebot von 1516 bekannt, gebraut. Darin waren Teile des Reinheitsgebotes enthalten, nach dem nur Wasser, Hopfen und Malz (und Hefe) als Zutaten erlaubt waren. Seit 1993 ist die Herstellung von Bier in Deutschland im vorläufigen Biergesetz (BGBl. I 1993 S. 1400-1401) geregelt. Bier ist heutzutage das in Deutschland und vielen anderen Ländern meistgetrunkene alkoholische Getränk.

Brauprozess

Beim Bierbrauen werden die Bierzutaten Wasser, Malz und Hopfen miteinander vermischt und teilweise durch den Stoffwechsel von Hefe biochemisch verändert, wobei mehrere Stufen durchlaufen werden:

Nachdem aus Getreide (in der Regel Gerste) Malz hergestellt wurde, wird dieses geschrotet. Der eigentliche Brauprozess beginnt mit dem Maischen. Dabei wird Wasser auf etwa 60 °C erwärmt, dann das geschrotete Malz hinzugefügt und die so entstandene Maische unter ständigem Rühren je nach Verfahren bis etwa 75 °C erhitzt (rein enzymatischer Abbau der Stärke) oder Teile der Maische gekocht (physikalische Verkleisterung der Stärke). Bei verschiedenen sogenannten Rast-Temperaturen setzen Enzyme Stärke aus dem Malz in Malzzucker um.

Mit einem Jodtest wird anschließend festgestellt, ob die gelöste Stärke vollständig verzuckert ist. Daraufhin wird die Maische im Läuterbottich geläutert: Der Malztreber und die Würze (so heißt der flüssige, vergärbare Teil der Maische) werden voneinander getrennt. Durch Nachgüsse mit heißem Wasser wird die Würze aus dem Treber gespült und anschließend im Sudkessel mit Hopfen gekocht. Den folgenden Vorgang nennt der Brauer Ausschlagen. Dabei wird der Sud aus der Würzepfanne in einen Whirlpool oder durch einen Filter gepumpt, um das geronnene Eiweiss und andere Schwebstoffe von der Ausschlagwürze zu trennen.

Zuletzt wird die nun Anstellwürze genannte Flüssigkeit in einem Kühler auf die optimale Gärtemperatur abgekühlt und je nach Biersorte die passende Hefe-Kultur zugesetzt. Obergärige Hefe-Sorten vergären bei Temperaturen zwischen 18 °C und 24 °C, untergäige bei 8 °C – 14 °C. Bei der alkoholischen Gärung setzt die Hefe den in der Würze gelösten Zucker zu Ethanol und Kohlendioxid um, das zum Teil im fertigen Bier unter Druck als Kohlensäure gebunden bleibt. Nach der Gärung, die etwa eine Woche dauert, muss das sogenannte Jungbier noch etwa 4 bis 6 Wochen lagern. Das gereifte Bier wird in der Regel nochmals gefiltert und schließlich in Flaschen, Fässer oder Dosen abgefüllt.

Bierarten nach Sorten der verwendeten Hefe

Obergärige Biere

Bei obergärigen Bieren steigt die Hefe am Ende der Gärung an die Oberfläche. Die für die Obergärung erforderlichen höheren Gärtemperaturen führen zu einer vermehrten Bildung von Estern und höheren Alkoholen durch die Hefe. Diese verleihen den Bieren oft ein fruchtiges Aroma. Obergärige Biere wurden früher oft ohne Lagerung direkt im Anschluss an die Hauptgärung vermarktet. Sie waren ungespundet und generell nur kurz haltbar. Heutzutage wird eine Lagerung ähnlich wie bei den untergärigen Bieren durchgeführt. Zu den obergärigen Bieren gehören z. B.:

  • Ale
  • Altbier
  • Berliner Weisse
  • Gose
  • Haferbier
  • Kölsch (und Wiess)
  • Porter
  • Roggenbier
  • Steinbier
  • Stout
  • Dinkelbier
  • Weizenbier (auch bekannt als Weissbier oder Hefeweizen)
  • Emmerbier

Untergärige Biere

Bei untergärigen Bieren sinkt die Hefe (Saccharomyces carlsbergensis) nach dem Gärungsprozess auf den Boden des Gärtanks. Dies sind gewissermaßen ausgebaute Biere, die eine gewisse Reifezeit benötigen, aber auch länger haltbar sind als die Obergärigen. Diese Herstellung benötigt Kühlung mit Temperaturen von unter 10°C, ist also ganzjährig erst seit der Erfindung der Kältemaschine möglich. Deswegen konnte beispielsweise das Märzen früher nur bis März gebraut werden, woher es seinen Namen hat. Zu den untergärigen Bieren gehören z. B.:

  • Bock
  • Doppelbock
  • Dunkles
  • Exportbier
  • Helles
  • Lager (manchmal auch Wiener Bier genannt)
  • Märzen
  • die meisten Festbiere wie z. B. das Oktoberfest-Bier
  • Pils
  • Schwarzbier
  • Schwarzviertler
  • Urtyp
  • Zoiglbier
  • Zwickelbier (auch bekannt als Kellerbier)

Spontangärige Biere

Bei spontangärigen Bieren wird keine Hefe zugesetzt. Stattdessen wartet man, bis frei in der Luft fliegende Hefesporen in den offenen Gärbottich gelangen und die Gärung anregen. Dies ist die älteste Art, die Würze zur Gärung zu bringen, und stammt noch aus der Zeit, als der Hefepilz den Menschen noch unbekannt war. Zu den spontangärigen Bieren gehören z.B.:

  • Jopenbier
  • Lambic
  • Gueuze

Quelle: wikipedia.de

Reinheitsgebot

Als Reinheitsgebot bezeichnet man (vor allem in Deutschland) eine gesetzliche Regelung über erlaubte Inhaltsstoffe im Bier. Vereinfacht wird diese Regelung landläufig bis heute noch so verstanden, dass ins Bier nur Hopfen, Malz und Wasser gehöre, was jedoch nur noch teilweise der tatsächlichen Rechtslage entspricht.

Geschichte

Das Reinheitsgebot (genaugenommen: die gesetzliche Regelung erlaubter Zutaten für Bier) hat eine mittlerweile fast fünfhundert Jahre alte Geschichte. Im Laufe dieser Zeit hat es drei wesentliche Ausprägungen durchlebt:

Das erste deutsche Reinheitsgebot für Bier entstand 1434 im thüringischen Weißensee. Im “Stadt Buch” von 1434 entdeckte man die “Statuta thaberna” (Wirtshausgesetz), in der „mannigfaltige Gesetze“ über das „Benehmen in Wirtshäusern“ und das Brauen von Bier enthalten sind. Das Augenmerk galt einer Vorschrift, die dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516 gleicht. Im Artikel 12 der “Statuta thaberna” heißt es : “Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht… Es sollen auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere Ungeferck. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser (‘hophin malcz und wasser’). Das verbietet man bei zwei Mark, und derjenige muss die Stadt für vier Wochen räumen.”
Das bayerische Reinheitsgebot von 1516 ist eine der ältesten lebensmittelrechtlichen Regelungen überhaupt, die im Unterschied zu früheren Brauordnungen landesweit verordnet wurde.
Die Übernahme in nationales Recht, insbesondere das Deutsche Reinheitsgebot, ist definiert im deutschen Biersteuergesetz. Dies erfolgte im Jahr 1906 – gegen heftigen Protest der deutschen Brauwirtschaft, die zwar das „Surrogat-Verbot“ (das Verbot von Zucker oder unvermälztem Getreide in der Bierherstellung) akzeptierte, sich aber gegen eine reichsweite Harmonisierung der Biersteuer auf das bayerische Niveau sträubte.
Die Überführung in EU-Recht im Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes. Die erlaubten Zusatzstoffe werden in der „Zusatzstoffverordnung“ geregelt, Bier nach „Deutschem Reinheitsgebot“ wird als „traditionelles Lebensmittel“ geschützt.

Brauordnungen

Das bayerische Reinheitsgebot war nicht das erste Gesetz seiner Art: Von folgenden Städten ist ein älterer Erlass überliefert, der die Qualität des Bieres betraf: Nürnberg (1155), Augsburg (1409), Eichstätt (1319), München (1363), Regensburg (1156?), Landshut (1447). Einige dieser Verordnungen wurden erst in den letzten Jahrzehnten wieder entdeckt. Wahrscheinlich sind in vielen Fällen keine Zeugnisse mehr erhalten, sodass diese Aufzählung exemplarischen Charakter hat.

In Nürnberg wurde 1293 aufgrund einer Hungersnot erlassen, dass zum Bierbrauen nur Gerste und kein anderes Getreide verwendet werden darf. Im Wirtshausgesetz der Stadt Weißensee (Thüringen) wurden 1434 die Bestandteile für das Bierbrauen auf Wasser, Gerstenmalz und Hopfen eingeschränkt. Aufgrund seiner Ähnlichkeit zum späteren bayerischen Reinheitsgebot wird dieses Schriftstück auch als Weißenseer Reinheitsgebot bezeichnet. Ab 1453 gab es auch in München eine derartige Verordnung.

Zwischen diesen Stadtverordnungen und dem bald folgenden bayerischen Reinheitsgebot gibt es noch einen wichtigen Zwischenschritt: Herzog Georg der Reiche erließ für das Herzogtum Bayern-Landshut, das alte bayerische Kerngebiet, im Jahr 1493 die Vorschrift, dass die Brauer nur Malz, Hopfen und Wasser verwenden durften – „bey Vermeidung von Strafe an Leib und Gut“.

Das Bayerische Reinheitsgebot

Das bayerische Reinheitsgebot wurde am 23. April 1516 durch den bayerischen Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt erlassen. Dieser Erlass regulierte einerseits die Preise, andererseits die Inhaltsstoffe des Bieres. Es galt bis 1998 als das älteste Lebensmittelgesetz:

Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain maß über ainen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die maß über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sondern annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten – nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.
Einer der Gründe für die Verordnung war neben der Preisregelung wohl wieder die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung: Der wertvollere Weizen oder Roggen war den Bäckern vorbehalten. Der Lebensmittelchemiker Udo Pollmer sieht einen weiteren Grund darin, den beruhigenden und zugleich konservierenden Hopfen zum Brauen zu verwenden und andere Zutaten, etwa Rosmarin oder Bilsenkraut, zu verbieten.

Bierbrauer waren im Mittelalter auf teils abenteuerliche Ideen gekommen, um ihrem Gebräu einen besonderen Geschmack zu verleihen oder es haltbarer zu machen. Um dunkles Bier zu erhalten, wurde kurzerhand Ruß zugegeben. Auch Kreidemehl kam zum Einsatz, um sauer gewordenes Bier wieder genießbar zu machen. Auch die Zugabe von Fliegenpilzen zur „besonderen“ Verfeinerung ist überliefert.

Von Hefe hingegen ist nirgends die Rede, obwohl sie für den Brauprozesses unabdingbar ist. Als Grund dafür wird häufig angenommen, dass die Existenz derartiger Mikroorganismen schlicht noch unbekannt war. Dies stimmt nur insofern, als die genaue Wirkungsweise der Hefe bei der alkoholischen Gärung unbekannt war. Hefe an sich war bekannt, Brauer gaben einfach das „Zeug“ vom letzten Gärvorgang der neu zu vergärenden Bier-Würze zu. Im Münchner Bäcker- und Brauerstreit war es bereits 1481 darum gegangen, ob die Bäcker den Brauern deren bei der Gärung gebildete Überschusshefe nach altem Brauch abkaufen müssen.

Deutsches Biersteuergesetz

Das Deutsche Biersteuergesetz (BierStG) vom 9. Juli 1923 in der Fassung des Jahres 1952 regelte mit seinem § 9 Abs. 1 das Reinheitsgebot für die Bundesrepublik Deutschland. Für untergäriges Bier waren Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser als Zutaten zugelassen. Für obergäriges Bier waren auch andere Malzsorten sowie definierte Zuckerarten und Farbstoffe erlaubt. Der vormalige § 10 Abs. 1 BierStG verbot das Inverkehrbringen von mit Zusatzstoffen hergestellten Bieren. Ausgenommen von diesen Regelungen waren schon hier die Hobbybrauer, die Bier nur in ganz geringen Mengen herstellen. Außerdem konnten Ausnahmen gestattet werden für die Bereitung besonderer Biere und für Biere, die zum Export bestimmt waren. Daneben regelte das Biersteuergesetz, zu welchen Zeitpunkten im Brauprozess bestimmte Schritte (zum Beispiel die Zugabe von Wasser) erlaubt waren und wann nicht.

Dieses Gesetz führte dazu, dass zum Beispiel tschechische Brauereien zweierlei Bier brauten: für den deutschen Markt und für den Rest der Welt. Das in Deutschland verkaufte tschechische Bier schmeckte deutlich anders als identische Marken im Ursprungsland.

Auf Grund einer Klage der EWG-Kommission im Jahre 1984 entschied der Europäische Gerichtshof am 12. März 1987, dass das Verbot, ausländische Biere, die nicht nach den deutschen Regeln hergestellt wurden, in Deutschland unter der Bezeichnung „Bier“ zu verkaufen, gegen die Warenverkehrsfreiheit des EWG-Vertrages verstößt (EuGH, Rs. 178/84, Slg. 1987, 1227 ). Die Beschränkung der Bezeichnung „Bier“ auf Produkte, die dem traditionellen deutschen Reinheitsgebot entsprachen, war nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, weil dafür Kennzeichnungsregelungen ausreichend sind. Darüber hinaus war das absolute Verkehrsverbot für Biere mit Zusatzstoffen ungerechtfertigt, weil es unverhältnismäßig und auch nicht nach Art. 36 EWGV (heute Art. 30 EGV zwingende Gründe des Gemeinwohls) gerechtfertigt war.

Aktuelle Rechtslage

Mit der Neufassung des BierStG im Jahre 1993 wurden die Regelungen des alten BierStG zur Bierherstellung und zum Reinheitsgebot als sogenanntes Vorläufiges Biergesetz (VorlBierG) beibehalten und die steuerlichen Bestimmungen in das neue BierStG (1993) überführt.

International

Ein Verweis auf eine Herstellung nach dem “Reinheitsgebot” ist bei vielen Herstellern außerhalb Deutschlands, vor allem in den USA, ein beliebtes Marketinginstrument bei der Etikettierung und Werbung. Ob diese Angabe in allen Fällen wirklich zutrifft, ist allerdings nicht sichergestellt.

Diskussion

Von den deutschen Verbrauchern wird das Reinheitsgebot bislang überwiegend unkritisch befürwortet. Dies ist insofern nicht verwunderlich, als es sich beim Reinheitsgebot nicht zuletzt um ein beliebtes Werbeinstrument des Deutschen Brauerbundes handelt, das zudem gern als Verbraucherschutzinstrument („ältestes Verbraucherschutzgesetz der Welt“) bezeichnet wird. Diese Betrachtung wird auch von den Medien überwiegend unkritisch übernommen und nur selten in Frage gestellt. Allerdings ist das Reinheitsgebot keineswegs frei von Widersprüchen und birgt einige in ihrem Schutzwert zumindest fragwürdige Regelungen in sich:

So werben beispielsweise bayerische Weißbierbrauereien damit, ihr Hefeweizenbier streng getreu dem Bayerischen Reinheitsgebot von 1516 herzustellen, nach welchem jedoch weder Weizen noch Hefe im Bier zulässig wären.
Die Verwendung von Malz, das nicht aus Gerste gewonnen wurde, wird für obergärige Biere erlaubt, nicht aber für untergärige.
Während für untergärige Biere nur Gerstenmalz verwendet werden darf, kann zunächst mit obergäriger Hefe vergorenem Bier in einer zweiten Gärung untergärige Hefe zugesetzt werden, sodass das Verbot, untergärige Biere aus den Malzen anderer Getreidesorten als Gerste herzustellen, nicht konsequent erscheint (die genannte Praxis ist aus produktionstechnischen Gründen besonders bei der gewerblichen Herstellung in der Flasche nachgegorener Weizenbiere sehr verbreitet).
Der Zusatz von Zucker ist in einigen Bundesländern für obergärige Biersorten verboten, in anderen erlaubt, für untergärige Biere generell verboten.
Während der Einsatz von Zucker teilweise erlaubt ist, ist der Einsatz anderer natürlicher Zutaten (wie etwa unvermälztem Getreide) nicht gestattet, während in anderen traditionellen Bierländern mit solchem Getreide beliebte Spezialitäten mit teilweise langer Tradition hergestellt werden.
Für die Herstellung für den Export bestimmten Bieres darf auch in Deutschland von den Bestimmungen des Reinheitsgebotes abgewichen werden.
Stabilisierungsmittel, die vor allem im automatisierten Brauprozess eingesetzt werden, wie zum Beispiel das Stabilisierungsmittel Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP) – welches allerdings nur adhäsiv Polyphenole aus dem Bier entfernt, also nicht im eigentlichen Sinne zugesetzt wird, werden bis zu einem „technisch unvermeidbaren und gesundheitlich unbedenklichen“ Rückstand ohne Deklarationspflicht toleriert.
Das Reinheitsgebot ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen, insbesondere in Fachkreisen.
Befürworter der derzeitigen Rechtslage fürchten im Falle einer Liberalisierung in der Regel den Einsatz billiger Ersatzstoffe, Konservierungsstoffe und einen generellen Qualitätsverlust („Bierpanscherei“).
Kritiker des derzeitigen Reinheitsgebots fordern nicht immer dessen generelle Abschaffung, sondern häufig eine Liberalisierung, etwa für die zumindest teilweise Zugabe ungemälzten Getreides oder von Gewürzen und Früchten, was aus ihrer Sicht der starken Konzentration auf dem Deutschen Biermarkt und der von vielen bemängelten Vereinheitlichung der Biersorten („Einheitspils“) entgegenwirken könnte, eine Bereicherung des Biermarktes zur Folge hätte und kleinen Betrieben die Möglichkeit einer Nischenexistenz mit Spezialbieren böte.

Quelle: wikipedia.de

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